Nach dem Übergriff sei die Privatklägerin ins Bad geflüchtet, wo sie sich vorübergehend einschloss und u. a. feststellte, dass sie vaginal und anal blutete. Triftige Gründe, an dieser Darstellung zu zweifeln, sind nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich. So konnten die Zeugen des Beschuldigten dessen Darstellung des Abends nicht bestätigen und auch