Die Kammer ist demgegenüber der Ansicht, dass die Privatklägerin den Ablauf des Vorfalls vom 8. Juni 2009 in der Dachwohnung insgesamt präzise und lebensnah darlegen konnte. Dass es in der Wohnung zunächst zu einem längeren Gespräch zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam, in welchem der Beschuldigte ihr mitteilte, er wolle sie zurückgewinnen, erscheint mit Blick auf den vorangehenden Telefonanruf des Beschuldigten stimmig. Die Privatklägerin habe dann gemerkt, dass es nichts bringe und gehen wollen, wobei der Beschuldigte um einen letzten Kuss gebeten habe. Die Privatklägerin habe daraufhin versucht, das Gespräch zu beenden und zur Tür zu gehen. Daraufhin habe der