Auch habe der Beschuldigte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Ablauf der Vergewaltigung – so, wie er ihm bei der Staatsanwaltschaft vorgehalten worden sei – unlogisch bzw. realitätsfern sei. Bis auf den erotischen Tanz, an welchen sich beide Beteiligten zu erinnern vermochten, liesse sich nichts über den Vorfall in der Wohnung in T.________(Ortschaft) erstellen, namentlich kein erzwungener Sexualkontakt (pag. 795 f.). Die Kammer ist demgegenüber der Ansicht, dass die Privatklägerin den Ablauf des Vorfalls vom 8. Juni 2009 in der Dachwohnung insgesamt präzise und lebensnah darlegen konnte.