41 sant (und letztlich für die Privatklägerin sprechend) ist, dass der Beschuldigte sich nicht mehr an ein eigenes Gespräch mit F.________ im Juni 2009 erinnern konnte oder wollte. Die Verteidigung erwog, es sei schleierhaft, weshalb die Privatklägerin überhaupt zu dieser ihr unbekannten Adresse gegangen sei, wenn stimme, was sie dem Beschuldigten vorwerfe. Die Privatklägerin erklärte hierzu, der Beschuldigte habe sie weinend angerufen und ihr gesagt, dass er sie zurückwolle resp. habe sogar damit gedroht, sich umzubringen (pag. 63 Z. 71 ff., pag. 491 Z. 13 f., pag. 769 Z. 215 f.).