Zu diesem Zeitpunkt war die Privatklägerin nach ihren Angaben nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammen, lebte aber bei dessen Familie. Zu erwähnen ist, dass etwa zur Aussage der Schwester des Beschuldigten gewisse Diskrepanzen zur Aussprache vom 8. Juni 2009 bestehen, wonach die Privatklägerin nicht so deutlich von Übergriffen des Beschuldigten gesprochen resp. sich später sogar für diese Anschuldigungen entschuldigt habe. Die Privatklägerin erklärte hierzu, es könne sein, dass sie gegenüber F.________ nur von «Belästigungen» gesprochen habe (pag. 86 Z. 466).