Was die Vorwürfe der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung am 8. Juni 2009 in der Dachwohnung T.________(Ortschaft) betrifft (Ziff. I.1.2. und I.2.2. der Anklageschrift), ist festzuhalten, dass ebenfalls objektive oder objektivierbare Querbezüge mit dem vorgängigen Gang zum Sozialamt (vgl. pag. 261) bzw. dem Gespräch mit der Schwester des Beschuldigten, F.________, oder der Mutter (gerade auch betreffend die Besorgung der Pille) vorliegen.