Das Risiko, auf einer öffentlichen Toilette bei einer solchen Tat erwischt zu werden, sei erheblich. In Anbetracht dessen, dass die genauen Örtlichkeiten unbekannt blieben und keine Angaben zur Frequentierung der öffentlichen Toilette vorliegen, kann das Risiko, welches die Verteidigung anspricht, nicht abgeschätzt werden. Jedoch sprich nach Auffassung der Kammer der Umstand, dass von einem Übergriff auf einer öffentlichen Toilette die Rede ist, nicht dagegen, dass der Beschuldigte den Analverkehr nicht tatsächlich forciert hat. Was die Vorwürfe der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung am 8. Juni 2009 in der Dachwohnung T.________(Ortschaft) betrifft (Ziff.