Sie vermochte darzulegen, wie der Beschuldigte den Analverkehr erzwang, es auch aufgrund der harten Wand äusserst schmerzhaft und sie aufgrund der engen Platzverhältnisse in ihren Abwehrmöglichkeiten eingeschränkt gewesen sei und sie sich zunehmend versteift habe. Auch beschrieb sie die Rücken- und Nackenschmerzen, welche sie erlitten habe und erklärte, nach dem Vorfall geblutet zu haben. Die Verteidigung machte vor oberer Instanz geltend, es würden sich mehrere Fragen zu diesem Vorwurf aufdrängen. Namentlich sei fraglich, weshalb niemand vor diesem Vorfall etwas mitbekommen habe. Das Risiko, auf einer öffentlichen Toilette bei einer solchen Tat erwischt zu werden, sei erheblich.