I.2.1 der Anklageschrift) gelangt die Kammer zur Auffassung, dass die Privatklägerin detaillierte und differenzierte Aussagen machen konnte. Nebst der präzisen Beschreibung der Toilette fällt hier insbesondere auf, dass die Privatklägerin deutlich hervorheben konnte, dass dieser Übergriff nochmals viel schmerzhafter und eine ihr bis anhin neue Dimension von Gewalt gewesen sei. Sie vermochte darzulegen, wie der Beschuldigte den Analverkehr erzwang, es auch aufgrund der harten Wand äusserst schmerzhaft und sie aufgrund der engen Platzverhältnisse in ihren Abwehrmöglichkeiten eingeschränkt gewesen sei und sie sich zunehmend versteift habe.