Aus den konstanten Schilderungen der Privatklägerin geht deutlich hervor, dass die Vorfälle auf der öffentlichen Toilette im Frühling 2008 und in der Dachwohnung am 8. Juni 2009 als Steigerung wahrgenommen wurden. Nach Auffassung der Kammer ist davon auszugehen, dass diese – für die Privatklägerin besonders gravierenden und traumatisierenden – Vorfälle anders verarbeitet wurden als die «alltäglichen» Übergriffe (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.4.2). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Unterschiede in der Fülle der Schilderungen der jeweiligen Übergriffe nachvollziehbar. Auch konnte die Privatklägerin die «alltäglichen» Übergriffe durchaus konkret genug beschreiben.