Hierzu ist anzumerken, dass die Schilderung der Übergriffe während der Beziehung mit dem Beschuldigten im Vergleich mit den Vorfällen auf der öffentlichen Toilette gegen Ende der Beziehung und dem Vorfall vom 8. Juni 2009 in der Dachwohnung in T.________(Ortschaft) in der Tat pauschaler blieb, was oberflächlich wie ein Bruch in den Aussagen wirkt. Dass die Vielzahl wöchentlich wiederkehrender Sexualkontakte in meist ähnlicher Ausprägung und die erlittenen Schmerzen während der Beziehung durch die Privatklägerin eher pauschal geschildert wurden, demgegenüber die Vorfälle auf der öffentlichen Toilette und vom 8. Juni 2009 sehr detailliert, verwundert aber nicht.