Die Privatklägerin konnte nachvollziehbar darlegen, dass sie – obwohl sie keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe – teilweise versucht habe, mitzumachen, was aber oft schmerzhaft gewesen sei. Sie habe dem Beschuldigten verbal (Bitten, damit aufzuhören) als auch nonverbal (Weinen, Wegstossen, Kratzen am Rücken) zu spüren gegeben, dass sie Schmerzen habe und er aufhören solle. Später habe der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr auch von Beginn weg mit Gewalt erzwungen, obwohl die Privatklägerin ihm gesagt habe, dass sie keinen Sex wolle. Weiter wirken nach Auffassung der Kammer die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft, wenn sie vorbringt, nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr habe