Diese Schmerzen sind insoweit objektivierbar, als Aktenstücke vorliegen, aus welchen hervorgeht, dass sich die Privatklägerin im Mai 2007 bei ihrer Gynäkologin wegen Schmerzen beim Geschlechtsverkehr meldete (pag. 425) und sich im Dezember 2007 im Spital R.________(Ortschaft) einer diagnostischen Laparoskopie unterzog (pag. 31 ff., pag. 33 ff.). Die Verteidigung wandte ein, dass aus diesen objektiven Beweismitteln kein Rückschluss auf das Einvernehmen der sexuellen Handlungen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gezogen werden könne. Hierzu ist festzuhalten, dass den Akten ebenfalls der BEGES-Bericht vom 19. Dezember 2008 (pag.