ger/distanzierter Sicht teilweise auch widersprüchliche) Verhalten und die damaligen Entscheidungen der Privatklägerin begleiteten. Die Privatklägerin konnte nachvollziehbar darlegen, dass es während der Beziehung zum Beschuldigten ab Beginn 2007 regelmässig zu sexuellen Handlungen kam, vorwiegend bei ihr zu Hause, wobei sie nach rund drei Monaten zunehmend Schmerzen verspürt habe. Diese Schmerzen sind insoweit objektivierbar, als Aktenstücke vorliegen, aus welchen hervorgeht, dass sich die Privatklägerin im Mai 2007 bei ihrer Gynäkologin wegen Schmerzen beim Geschlechtsverkehr meldete (pag.