Die Aufnahme in der Hausgemeinschaft des Beschuldigten ist durchaus eher ungewöhnlich, schliesslich aber nachvollziehbar, zumal sich durch die Hilfe des Bruders des Beschuldigten mit Aufnahme bei der Familie die Möglichkeit eröffnete, die islamische Gemeinschaft zu verlassen, was sich bis dahin offenbar als schwieriges Unterfangen herausgestellt hatte. Nach Auffassung der Kammer ist mit Blick auf die damalige Lebenssituation und die Entwicklung der Privatklägerin erklärbar, weshalb sie die Beziehung zum Beschuldigten nicht sofort beendete und eine Mischung an Gefühlen – inklusive Selbstvorwürfen – das damalige (aus heuti-