Ambivalentes Verhalten des Opfers oder dessen Zuwarten mit einer Anzeige sind jedoch nicht unüblich, geschweige denn ein Zeichen für falsche Bezichtigungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.1). Gerade im konkreten Fall der damals sehr jungen, unerfahrenen und formbaren Privatklägerin, die mit dem etwas älteren und erfahreneren Beschuldigten anfänglich eine letztlich wenig geduldete bzw. sogar verheimlichte Beziehung pflegte, ist nicht unplausibel, dass sie lange Zeit in der Beziehung «gefangen» blieb oder gar bei einzelnen Vorfällen, allenfalls im Sinne einer «Überlebensstrategie», ein widersprüchliches Verhalten an den Tag legte.