Diese Aussagen der Privatklägerin illustrieren, dass sie innere Vorgänge ausleuchten und durchaus auch eigenes ambivalentes Verhalten erkennen kann. Dieses ambivalente Verhalten zeigt sich auch darin, dass die Privatklägerin in einer späteren Phase der Geschehnisse sogar in der Hausgemeinschaft mit dem Beschuldigten lebte. Ambivalentes Verhalten des Opfers oder dessen Zuwarten mit einer Anzeige sind jedoch nicht unüblich, geschweige denn ein Zeichen für falsche Bezichtigungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.1).