38 geweint habe, erklärte die Privatklägerin, selber nicht genau zu verstehen, warum sie das getan habe; sie habe jeweils auch Mitleid mit dem Beschuldigten gehabt und es habe etwas in ihr ausgelöst, dass er dann plötzlich sie gebraucht und sie sich um ihn gekümmert habe (pag. 89 Z. 574 ff.; pag. 768 Z. 166 ff.). Diese Aussagen der Privatklägerin illustrieren, dass sie innere Vorgänge ausleuchten und durchaus auch eigenes ambivalentes Verhalten erkennen kann.