768 Z. 159 ff.). Dass die Privatklägerin der Aussenwahrnehmung der Beziehung einen hohen Stellenwert einräumte, hierfür auch den schlimmen Teil der Beziehung zunächst relativierte und die Beziehung nicht umgehend beendete, kann angesichts ihres damaligen Alters nicht überraschen. Auf Frage, weshalb sie den Beschuldigten jeweils getröstet habe, wenn er selber nach einer Vergewaltigung