Die Kammer schliesst sich dieser sorgfältigen Würdigung der Vorinstanz an. Teilweise wiederholend und ergänzend hält sie Folgendes fest (gegliedert nach den einzelnen Anklagepunkten): Dem Beschuldigten wird zunächst vorgeworfen, es sei während der Beziehung mit der Privatklägerin nach rund drei Monaten – nach anfänglich einvernehmlichem Geschlechtsverkehr – ca. wöchentlich zu Vergewaltigungen gekommen (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift). Auf Frage, weshalb sie in Anbetracht dieser Vorwürfe die Beziehung nicht umgehend beendet und weitere Kontakte zugelassen habe, erklärte die Privatklägerin vor oberer Instanz eindrücklich, es sei schwierig für sie, das zu verstehen;