Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin zu den angeklagten Sachverhalten grundsätzlich und für sich alleine betrachtet als konstant, stimmig und widerspruchsfrei bezeichnet werden können. Ihre Ausführungen wirken real erlebt und sind frei von jeglichen Aggravierungen. Es finden sich viele Realkennzeichen und die Schilderungen sind frei von erkennbaren Lügensignalen. Ihre Aussagen erscheinen für sich alleine gewürdigt somit glaubhaft.