Es gibt in den Befragungen der Privatklägerin sodann keinerlei erkennbare Aggravierungstendenz, d.h. die Handlungen des Beschuldigten werden im Laufe der Befragungen nicht schwerwiegender dargestellt. So hat die Privatklägerin an der Hauptverhandlung auf entsprechende Frage klar verneint, vom Beschuldigten noch andere als die bereits geschilderte physische Gewalt erfahren zu haben. Lediglich beim letzten Mal in der Wohnung in T.________(Ortschaft) habe er ihren Kopf weggeschlagen, dies aber erst, nachdem sie ihm zur Verteidigung eine Bisswunde zugefügt habe. Auch die Frage, ob es von seiner Seite her zu Drohungen gekommen sei, um Sex zu erzwingen, verneinte sie.