selt worden zu sein, wisse aber nicht, ob dies tatsächlich zutreffe). In den Aussagen der Privatklägerin finden sich weiter auch gewisse Originalitätsmerkmale, also Darstellungen, die besonders für etwas Selbsterlebtes sprechen, weil es beim blossen Erfinden einer Geschichte unwahrscheinlich wäre, dass derartige Schilderungen eingebaut würden. So führte sie beispielsweise konstant aus, dass der Beschuldigte nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr häufig selber geweint und dass er sich entschuldigt und gemeint habe, selber nicht zu wissen, wieso er so etwas tue.