Die Privatklägerin bemühte sich in ihren Aussagen weiter auch, sorgfältig zu differenzieren zwischen Dingen, die sie noch sicher weiss und Angaben, bei welchen sie sich nicht mehr ganz sicher ist. Sie stellte umgekehrt keine Vermutungen oder vage Erinnerungen als sicheres Wissen oder Erinnern dar, auch wenn dies für die Qualität ihrer Aussagen nicht förderlich erscheint. Sie legte auch von sich aus offen, wenn sie nicht sicher war, ob sie etwas tatsächlich erlebt oder dies allenfalls lediglich in der Therapie so wahrgenommen hat (so insbesondere ihre bei der polizeilichen Befragung gemachte Angabe, sie habe während der Therapie manchmal das Gefühl gehabt, vom Beschuldigten auch gefes-