Es finden sich also trotz sehr langem Zeitablauf bei den für sie einschneidendsten beiden Vorfällen mit Analverkehr noch recht detaillierte Schilderungen, während die Sachverhalte, die sich offenbar praktisch wöchentlich so wiederholten, nur noch relativ rudimentär geschildert werden. Diese unterschiedliche Aussagenqualität erscheint jedoch insoweit plausibel erklärbar. Die Schilderungen der Privatklägerin zu den konkreten Übergriffen sind sodann nicht nur konstant, sondern im Kernbereich auch völlig widerspruchsfrei geblieben. Es gibt keine unerklärbaren Unstimmigkeiten zwischen den verschiedenen Einvernahmen.