der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 605 ff.): Die Aussagen der Privatklägerin sind trotz des Umstands, dass die angeklagten Vorfälle schon viele Jahre zurückliegen, ziemlich konkret und teilweise auch noch relativ detailliert erfolgt. Ihre Angaben sind sodann über mehrere Einvernahmen hinweg konstant geblieben. Es fanden teilweise auch kleinere Ergänzungen, Weglassungen oder auch Korrekturen eigener Ausführungen statt, die jedoch nie zu inneren oder äusseren Widersprüchen führten.