auch die Zivilklage, wo man lediglich die Bestätigung der Vorinstanz beantragte, spricht nicht für ein ausschlaggebendes Geldmotiv. Gefühle der Reue oder eine gewisse Idee, der Beschuldigte müsse nun auch etwas Stress haben, sprechen ebenfalls nicht für eine Falschbelastung. Ebenso wenig plausibel erschiene auf Grund des Zeitablaufs ein Rachemotiv, weil der Beschuldigte angeblich die Beziehung der Privatklägerin mit dessen Bruder gestoppt oder verhindert habe. 15.2.4 Inhaltliche Analyse Die Vorinstanz würdigte die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin wie folgt (S. 47 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.