Wie schon ausgeführt, sprach die Privatklägerin davon, mit dem sie belastenden Strafverfahren die Sache für sich einmal abzuschliessen, was auf Grund der Erfahrung mit analogen Fällen in der Praxis absolut nachvollziehbar erscheint. Von früher her ausstehende Geldforderungen gegenüber dem Beschuldigten reduzierte sie auf einen Betrag deutlich unter dem vom Beschuldigten genannten noch geschuldeten Betrag, was gegen ein pekuniäres Motiv spricht; auch die Zivilklage, wo man lediglich die Bestätigung der Vorinstanz beantragte, spricht nicht für ein ausschlaggebendes Geldmotiv.