Nachdem die Verteidigung aktuell eher die Meinung vertrat, die Privatklägerin sage nicht bewusst falsch aus (die Privatklägerin sei überzeugt davon, dass es sich so abgespielt habe, pag. 795), sei hier nur kurz überlegt, ob bei der Privatklägerin allenfalls ein Motiv für eine bewusste Falschbelastung des Beschuldigten besteht. Ein solches Motiv ist aus Sicht der Kammer nicht ersichtlich. Wie schon ausgeführt, sprach die Privatklägerin davon, mit dem sie belastenden Strafverfahren die Sache für sich einmal abzuschliessen, was auf Grund der Erfahrung mit analogen Fällen in der Praxis absolut nachvollziehbar erscheint.