Gründen ändert. Abgesehen vom Vokabular gibt es keinerlei Hinweise auf eine mögliche Beeinflussung der Aussagen der Privatklägerin. Insbesondere ist es nicht zulässig, die Behandlung/Therapie bei Psychologen oder beim Anwalt unter den Generalverdacht der unbotmässigen Beeinflussung mutmasslicher Opfer zu stellen, ohne hierfür konkrete Anhaltspunkte zu haben, die hier fehlen. 15.2.3 Motivlagen Nachdem die Verteidigung aktuell eher die Meinung vertrat, die Privatklägerin sage nicht bewusst falsch aus (die Privatklägerin sei überzeugt davon, dass es sich so abgespielt habe, pag.