In der persönlichen Befragung erweckte die Privatklägerin bei den Strafbehörden – inklusive der Kammer – so oder anders nicht den Eindruck mangelnder Wahrneh- mungs-, Erinnerungs- oder Ausdrucksfähigkeit. Es bestand insbesondere kein Anlass, von einer aktuellen gesundheitlich indizierten Störung der Aussagequalität der Privatklägerin auszugehen. Die Aussagentüchtigkeit der Privatklägerin wird somit auch von der Kammer bejaht. In einem weiteren Schritt ist auf die Frage von Fremdeinflüssen auf die Aussagequalität der Privatklägerin einzugehen: