Mit anderen Worten ist, was die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin anbelangt, eine vor der Beziehung zum Beschuldigten bestehende psychische Einschränkung der Privatklägerin (oder Therapie) nicht aktenkundig, auch wenn zuvor nicht alles rosig gewesen sei mag, wenn man an die etwas komplizierten Familienverhältnisse bei der Privatklägerin (vgl. pag. 44 Anamnese) oder die von der Mutter der Privatklägerin angesprochenen Probleme während der Pubertät (pag. 111 Z. 21 f.) denkt. In der persönlichen Befragung erweckte die Privatklägerin bei den Strafbehörden – inklusive der Kammer – so oder anders nicht den Eindruck mangelnder Wahrneh- mungs-, Erinnerungs- oder Ausdrucksfähigkeit.