Die Vorinstanz hielt sodann zu Recht fest, dass sämtliche aktenkundigen Berichte darauf hindeuten würden, dass erst im Verlaufe des Jahres 2008 – also dem angeklagten Zeitraum – das auffällige Verhalten der Privatklägerin seinen Anfang nahm. Mit anderen Worten ist, was die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin anbelangt, eine vor der Beziehung zum Beschuldigten bestehende psychische Einschränkung der Privatklägerin (oder Therapie) nicht aktenkundig, auch wenn zuvor nicht alles rosig gewesen sei mag, wenn man an die etwas komplizierten Familienverhältnisse bei der Privatklägerin (vgl. pag.