Vielmehr ist den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz beizupflichten, welche anerkannte, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer psychischen Probleme zwar seit vielen Jahren behandlungsbedürftig sei, jedoch aus den vorliegenden Aktenstücken keine eigentlichen Hinweise auf eine relevante psychische Vorbelastung der Privatklägerin hervorgingen (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 565). Die Vorinstanz hielt sodann zu Recht fest, dass sämtliche aktenkundigen Berichte darauf hindeuten würden, dass erst im Verlaufe des Jahres 2008 – also dem angeklagten Zeitraum – das auffällige Verhalten der Privatklägerin seinen Anfang nahm.