Nach Auffassung der Kammer ist hieraus jedoch nicht zu schliessen, dass die Aussagenqualität der Privatklägerin aufgrund deren Gesundheitszustands in relevanter Weise anzuzweifeln ist. Vielmehr ist den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz beizupflichten, welche anerkannte, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer psychischen Probleme zwar seit vielen Jahren behandlungsbedürftig sei, jedoch aus den vorliegenden Aktenstücken keine eigentlichen Hinweise auf eine relevante psychische Vorbelastung der Privatklägerin hervorgingen (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 565).