Auch geht aus den aktenkundigen BEGES-Unterlagen hervor, dass die Privatklägerin in diesem Zeitraum psychisch angeschlagen war, was nicht zuletzt in der Einschaltung der UPD mündete. Etwas eigenartig mutet sodann an, dass die Privatklägerin gegenüber den Strafbehörden nach anfänglichem Einverständnis nicht den gesamten Hintergrund der späteren Therapie resp. die gesamte Krankenakte offenlegen wollte. Nach Auffassung der Kammer ist hieraus jedoch nicht zu schliessen, dass die Aussagenqualität der Privatklägerin aufgrund deren Gesundheitszustands in relevanter Weise anzuzweifeln ist.