34 chen, dass die psychische Störung die Aussageehrlichkeit einer Person beeinträchtigen könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.5.2). Aus dem Umstand, dass im BEGES-Journaleintrag vom 13. Januar 2009 (pag. 55) die Rede vom Befund einer «gestörten Persönlichkeitsentwicklung» ist, lässt sich nicht das Vorliegen einer eigentlichen psychischen Störung ableiten. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass dieser Befund nicht von einer Fachperson im Sinne einer psychiatrischen Diagnose gemacht worden sei (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 566).