Diese Schlussfolgerung erweist sich aus Sicht der Kammer als zutreffend. Wiederholend bzw. ergänzend sei ausgeführt: Soweit die Verteidigung Hinweise in den Akten betreffend das Vorliegen einer vermeintlichen Persönlichkeitsstörung hervorhebt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass selbst das Vorliegen einer psychischen Störung alleine kein aussagepsychologisches Gutachten zu rechtfertigen vermag. Vielmehr braucht es deutliche Anzei-