567): Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass die Privatklägerin an einer psychischen Beeinträchtigung leidet oder litt, welche ihre Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit erheblich beeinträchtigen würde. Es bestehen im vorliegenden Fall keine derart besonderen Umstände, welche den Beizug eines Sachverständigen erforderlich machen würden. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin kann vielmehr – wie dies im Regelfall vorgesehen ist – vom Gericht im Rahmen der normalen Aussagenanalyse vorgenommen werden.