Dies und auch das angesichts der Vorwürfe an die Adresse des Beschuldigten ambivalente Verhalten mit dem zeitweise freiwilligen Zusammenleben mit der Familie des Beschuldigten sei nicht Anlass für die Erstellung eines Gutachtens. Dies führt die Vorinstanz zu folgender Einschätzung (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 567): Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass die Privatklägerin an einer psychischen Beeinträchtigung leidet oder litt, welche ihre Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit erheblich beeinträchtigen würde.