Die Akten deuteten aber darauf hin, dass das auffällige Verhalten (insbesondere Konversion der Privatklägerin zum Islam und Tragen einer Burka) erst zur Zeit der angeklagten Vorfälle begonnen habe, dies parallel zum Beginn einer Ausbildung zur FaGe und zum Lehrabbruch nach einem Jahr sowie zum Beziehungsabbruch mit dem Beschuldigten. Dies und auch das angesichts der Vorwürfe an die Adresse des Beschuldigten ambivalente Verhalten mit dem zeitweise freiwilligen Zusammenleben mit der Familie des Beschuldigten sei nicht Anlass für die Erstellung eines Gutachtens.