262 f./327 ff.]) ab (pag. 501). Dass die Privatklägerin seit vielen Jahren mit psychischen Problemen zu kämpfen habe und seit längerer Zeit in psychologischer Behandlung stehe, sei unbestritten. Die Akten deuteten aber darauf hin, dass das auffällige Verhalten (insbesondere Konversion der Privatklägerin zum Islam und Tragen einer Burka) erst zur Zeit der angeklagten Vorfälle begonnen habe, dies parallel zum Beginn einer Ausbildung zur FaGe und zum Lehrabbruch nach einem Jahr sowie zum Beziehungsabbruch mit dem Beschuldigten.