Rein vom Alter her war die Privatklägerin zum Zeitpunkt der angeklagten sexuellen Übergriffe sicher in der Lage, das Geschehene zu realisieren, zu erinnern und auch später wiederzugeben. Soweit die Verteidigung vorbestehende psychische Beeinträchtigungen bei der Privatklägerin insinuierte, ist Folgendes zu bemerken: Die Vorinstanz erachtete die Aussagentüchtigkeit der Privatklägerin als gegeben. Einen Beweisantrag, über die Privatklägerin ein Gutachten zu ihrer gesundheitlichen Verfassung und deren Auswirkung auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu erstellen, wies das Gericht (wie schon die Staatsanwaltschaft [pag. 262 f./327