Es sei aber auch so schwierig für sie gewesen. Nach der Trauma-Therapie sei es ihr besser gegangen, wobei sie gemerkt habe, dass ihr Leben immer noch beeinträchtigt sei. Als sie über die Verjährungsfrist informiert worden sei, habe sie sich entschieden, diesen Schritt nun zu machen, damit sie selber damit abschliessen könne (pag. 771 Z. 276–286). 15.2.2 Aussagentüchtigkeit/Fremdeinflüsse Rein vom Alter her war die Privatklägerin zum Zeitpunkt der angeklagten sexuellen Übergriffe sicher in der Lage, das Geschehene zu realisieren, zu erinnern und auch später wiederzugeben.