Es liegt also keine tatnahe erste, formell protokollierte Aussage der Privatklägerin vor (was per se gegen eine im vorinstanzlichen Verfahren diskutierte, dann aber abgelehnte Glaubhaftigkeitsbegutachtung sprach). Schon nur auf Grund des Zeitablaufs könnte damit die Qualität der Aussagen der Privatklägerin gelitten haben. Der Vorinstanz kann indessen beigepflichtet werden (S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 605): Die Aussagen der Privatklägerin sind trotz des Umstands, dass die angeklagten Vorfälle schon viele Jahre zurückliegen, ziemlich konkret und teilweise auch noch relativ detailliert erfolgt.