Zu fragen ist auch, inwiefern sich das erstellte oder behauptete Verhalten der Privatklägerin (etwa das lange Ausharren in der Beziehung mit dem Beschuldigten, der Vorfall am 8. Juni 2009 oder die späte Anzeigeerstattung) mit ihren Aussagen zum Geschehen in Übereinstimmung bringen lassen. 15.2 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 15.2.1 Entstehung/Entwicklung der Aussagen Zwischen dem Zeitpunkt der angeblichen Deliktsbegehung und der Anzeigeerstattung liegen rund 12–13 Jahre (bezogen auf den hier noch zur Diskussion stehenden Tatzeitraum).