Insbesondere bei der Privatklägerin ist neben der klassischen Inhaltsanalyse ein besonderes Augenmerk auf die Entstehung/Entwicklung von deren Aussagen, die Aussagentüchtigkeit, mögliche Fremdeinflüsse und auch die Motivlage zu richten. Zu fragen ist auch, inwiefern sich das erstellte oder behauptete Verhalten der Privatklägerin (etwa das lange Ausharren in der Beziehung mit dem Beschuldigten, der Vorfall am 8. Juni 2009 oder die späte Anzeigeerstattung) mit ihren Aussagen zum Geschehen in Übereinstimmung bringen lassen.