32 Damit stehen die Aussagen der Privatklägerin wie auch des Beschuldigten im Zentrum der Beweiswürdigung auch des Obergerichts. Insbesondere bei der Privatklägerin ist neben der klassischen Inhaltsanalyse ein besonderes Augenmerk auf die Entstehung/Entwicklung von deren Aussagen, die Aussagentüchtigkeit, mögliche Fremdeinflüsse und auch die Motivlage zu richten.