Es sei unklar, was nun effektiv passiert sei und was die Privatklägerin sich eingebildet habe (pag. 795). Übereinstimmend mit der Haltung der Vorinstanz wie auch der Verteidigung ist seitens der Kammer zu sagen, dass aus den vorliegenden Drittaussagen und objektiven Beweismitteln keine direkten Rückschlüsse auf das eigentliche Kerngeschehen gezogen werden können (dennoch sind sie für die Würdigung nicht irrelevant und können punktuell die Aussagen der Hauptpersonen bestätigen oder entkräften).