Auch die private Verteidigung unterstellte der Privatklägerin nicht, bewusst Falschangaben zu machen. Es sei sicher, dass die Privatklägerin davon überzeugt sei, dass es sich tatsächlich so abgespielt habe. Es gehe aber darum, was konkret passiert sei, wobei sich zeige, dass der Privatklägerin nicht vorbehaltlos gefolgt werden könne. So habe sie einerseits ganze Episodenblöcke ausgelassen, andererseits wiederum die Eckpunkte ihrer bisherigen Aussagen (u. a. eineinhalb/zwei Jahre Beziehung mit dem Beschuldigten, zunehmende Schmerzen und Gegenwehr beim Geschlechtsverkehr, Trösten des Beschuldigten nach dem Geschlechtsverkehr, Beziehungsende, Hinwendung zum Islam, verunmöglichte Auf-